Das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) hat die verkürzte Prüfung zum Wirtschaftsprüfer für vereidigte Buchprüfer (vBP) wieder eingeführt (§ 13a WPO).
Die schriftliche und mündliche Prüfung in „Angewandter Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und in den Bereichen der Prüfungsgebiete „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ sowie „Wirtschaftsrecht“, die bereits Gegenstand der Prüfung zum vBP waren, entfallen für vereidigte Buchprüfer. VBP, die Steuerberater sind, müssen darüber hinaus keine Prüfung im „Steuerrecht“ ablegen. Außerdem entfällt die Prüfung im „Wirtschaftsrecht“ für vBP die bereits Rechtsanwälte sind.
Die schriftliche Prüfung besteht aus (bis zu) 5 Klausuren aus den folgenden drei Prüfungsgebieten.
Die Inhalte dieses Prüfungsgebietes sind
Die Inhalte dieses Prüfungsgebietes sind
WPW I (1 Klausur) | WPW II (1 Klausur) | WR (1 Klausur) | StR (2 Klausuren) | |
vBP | x | x | x | x |
vBP/StB | x | x | x | – |
vBP/RA | x | x | – | x |
vBP/StB/RA | x | x | – | – |
Die Zulassung zur Prüfung kann bis zum 28. (29.) Februar für die Prüfung im 2. Halbjahr oder für die Prüfung im 1. Halbjahr bis zum 31. August eines Jahres beantragt werden.
* VBP, die weder Rechtsanwalt noch Steuerberater sind und alle Klausuren schreiben müssen, schreiben die StR-Klausuren am nachfolgenden Prüfungstermin.
Um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, muss eine Gesamtnote in der schriftlichen Prüfung von mindestens 5,0 vorliegen und/oder die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensberatung im Durchschnitt mindestens eine 5,0 vorweisen.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag, der nicht länger als 10 Minuten dauern sollte. An dem Kurzvortrag schließen sich dann zwei Prüfungsabschnitte aus dem Gebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung“ sowie, je nach beruflicher Qualifikation, ein Prüfungsabschnitt aus den Gebieten „Steuerrecht“ und „Wirtschaftsrecht“ an. Die mündliche Prüfung dauert insgesamt nicht länger als eine Stunde.