Wie in fast jeder Berufsausbildung stehen dem Auszubildenden zum Steuerfachangestellten ebenfalls zwei Prüfungen bevor: die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung.
Nach der ersten Hälfte der Ausbildung findet die Zwischenprüfung statt. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist nicht Voraussetzung, um die Ausbildung fortsetzen zu können. Die Note fließt nicht in die Note der Abschlussprüfung ein, sondern vermittelt lediglich den aktuellen Wissensstand.
Die Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten besteht insgesamt aus drei schriftlichen Prüfungen und einer mündlichen Prüfung. Die Anmeldung erfolgt durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden.
Die Lehrgangsinhalte richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten (Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung
– StFachAngAusbV) vom 3. August 2022.
Die Abschlussprüfung findet in vier Prüfungsbereichen statt.
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
Die schriftliche Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten besteht insgesamt aus drei Prüfungen.
Steuerwesen
Rechnungswesen
Wirtschafts- und Sozialkunde
In der mündlichen Prüfung kann der Prüfling zwischen zwei Aufgabenstellungen auswählen und erhält anschließend eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten. Nach der Vorbereitungsphase steht das Gespräch mit den Prüfern bevor, in dem der Prüfling, auf Basis der Aufgabe, berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und darstellen soll. Das Gespräch dauert nicht länger als 30 Minuten. Bei Bestehen der Prüfung wird sofort im Anschluss dem Prüfling das Abschlusszertifikat ausgehändigt.
Bestanden ist die Prüfung, wenn im Prüfungsfach Steuerwesen und in mindestens zwei weiteren Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen vorliegen. Wird in einem Prüfungsfach die Leistung mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfung kann zweimal innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
Die schriftliche Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten besteht insgesamt aus vier Prüfungen.
„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er für den Prüfungsteil 1,2 oder 4 gestellt wurde, wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und, wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.