Viele Steuerberater, Steuerfachwirte und Bilanzbuchhalter verwenden die Beck’schen Loseblattwerke „Steuergesetze“, „Steuererlasse“ und „Steuerrichtlinien“. Diese gehören im Beruf zum Alltag und sind auf dem Weg zum Berufsziel bei der Prüfungsvorbereitung ein ständiger Begleiter. Damit die Gesetzestexte immer auf dem aktuellen Stand sind, erscheinen vom Verlag regelmäßig die sogenannten Ergänzungslieferungen.
Diese sollten bei Erhalt grundsätzlich zeitnah einsortiert werden.
Aber Vorsicht: Speziell für die Prüfungsvorbereitung kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, diese nicht einzusortieren. Da die Prüfung nach bestimmten Rechtsständen abgehalten wird, würde es in diesen Fällen zu falschen Ergebnissen führen.
Damit Sie immer wissen, ob eine Ergänzungslieferung einsortiert werden soll oder nicht, werden wir Ihnen auf dieser Seite zu jeder Ausgabe einen kurzen Hinweis veröffentlichen. Sobald wir die Lieferung bei uns im Haus bekommen, wird diese von unseren Fachbereichsleitern geprüft und eine Empfehlung ausgesprochen.
Neben der Veröffentlichung auf dieser Seite werden wir die Empfehlung auch auf unserer Facebook-Seite teilen. Dort bekommen Sie die Informationen dann automatisch in Ihrem Newsfeed angezeigt.
18.10.2024 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt die Ergänzungslieferung einzusortieren. Für die Prüflinge der schriftlichen Steuerfachwirtprüfung 2024 empfehlen wir, die Ergänzungslieferung auf einem gesonderten Heftstreifen mitzuführen.
13.09.2024 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt die Ergänzungslieferung einzusortieren. Das gilt für alle Prüfungen. Für den diesjährigen Prüfungsjahrgang der Steuerberaterprüfung gilt außerdem folgendes: Falls Sie nicht umsortieren und vor allem ummarkieren möchten, könnten Sie die EL auf einen gesonderten Heftstreifen mit in die Prüfungen nehmen.
20.08.2024 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt die Aus- und Einsortierung!
Prüflinge des StB-Examens 2024 können den Komplettsatz des EStG ALTERNATIV zur Umsortierung auch separat mit in die Prüfung nehmen (z.B. auf Heftstreifen oder in eigenem Ordner). Der neue Satz muss aber auf jeden Fall dabei sein - lt. Hilfsmittelerlass muss zum einen der Rechtsstand des aktuellen und des Vorjahres mitgeführt werden, zum anderen enthält die Ergänzungslieferung teilweise rückwirkende für 2023 geltende klausurrelevante Änderungen (§ 7 Abs. 5a, § 7b, § 19, § 22, § 24a EStG, § 9 GewStG).
08.08.2024 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt die Steuererlasse der 77. Ergänzungslieferung grundsätzlich alle einzusortieren. Doch Achtung: 200 § 187/1 mit den Angaben zum BMF-Schreiben vom 27. Januar 2023 bitte nicht aussortieren. Der Grund: Für das Prüfungsjahr 2024 werden die Verbraucherpreisindizes für 2023 benötigt.
04.07.2024 - Die 191. Ergänzungslieferung enthält u.a. die Lohnsteuer-Hinweise 2024. Diese enthalten in einigen Beispielen und Aussagen 2024er Werte, die für die diesjährige Prüfung der Steuerberater und Steuerfachwirte mit Rechtsstand 2023 nicht maßgeblich sind. Somit ist unsere Empfehlung grundsätzlich alles einzusortieren. Die alten LSt-Hinweise 2023 sollten auf einem Heftstreifen separat mit in die Prüfung genommen werden.
17.06.2024 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt grundsätzlich alles einzusortieren, aber die Prüflinge 2024 sollten die bisherigen Tabellen nicht entsorgen. Also entweder die alten und neuen Tabellen im Ordner behalten oder einen separaten Ordner in der Prüfung mitführen und dort die alten Tabellen aufbewahren.
06.05.2024 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt die Steuererlasse der 76. Ergänzungslieferung grundsätzlich alle einzusortieren.
Ausnahme für Prüfungsjahrgänge 2024 mit Rechtsstand 2023 bitte nicht aussortieren:
1 § 10/15
1 § 33a/4
20 § 8/3
20 § 9/1
20 § 9/3
23.04.2024 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt grundsätzlich alles einzusortieren. Aber beim AEAO muss die bisherige Fassung der ausgetauschten Seiten ausgeheftet und gesondert mitgeführt werden, weil ein großer Teil der Anpassungen Folge der ab dem 1. Januar 2024 für das Steuerrecht geltenden Regelungen des MoPeG ist. Die Übergangsregelungen des EGAO erlauben allerdings - für die Jahre 2024 und 2025 - eine nicht zu beanstandende Fortsetzung (Weitergeltung) der bisherigen Grundlagen. Dies ist für die im Jahr 2024 stattfindende Prüfung von Belang.
27.03.2024 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt grundsätzlich alles einzusortieren, aber die alte Fassung von
§ 48 FGO nicht auszusortieren bzw. diese in einem gesonderten Ordner abzulegen und dann in die Prüfung mitzunehmen.
18.01.2024 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt grundsätzlich für alle Berufsziele und Prüfungsjahrgänge alles einzusortieren.